Unabhängig von der Größe ist jedes Unternehmen in Deutschland verpflichtet, die Verordnungen der Datenschutzgesetze einzuhalten. Zu diesen zählen das Bundesdatenschutzgesetz, 16 verschiedene Landesdatenschutzgesetze und noch mal 18 Weitere wie z. B. das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder das Telemediengesetz (TMG). Unternehmer sind hierbei immer für die Sicherheit ihrer Datenprozesse verantwortlich und haftbar, unter Umständen sogar mit dem Privatvermögen (à Haftung, Strafen und Imageschäden bei Datenschutzverstößen).
Ein professioneller Datenschutzbeauftragter hilft, Imageschäden vorzubeugen, Bußgelder zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.
Unabhängig von der Anzahl der mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen:
Laut § 4f BDSG muss der Datenschutzbeauftragte über die nötige Fachkunde verfügen, sich kontinuierlich weiterbilden und seine Kompetenz dokumentieren können.
Zum Datenschutzbeauftragten kann jeder interne Mitarbeiter bestellt werden, der die vom Gesetzgeber geforderte Fachkunde aufweist. Alternativ kann auch ein externer Dienstleister zum DSB bestellt werden. Näheres über die Vor- und Nachteile finden Sie hier.
Ist in einem Unternehmen kein Datenschutzbeauftragter ernannt, hat die Geschäftsführung dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter alle Datenschutzvorschriften einhalten. Durch die fortschreitende Digitalisierung werden die rechtlichen und technischen Anforderungen an den Datenschutz sich in den nächsten Jahren stetig weiterentwickeln. Hier ständig auf dem Laufenden zu bleiben, erfordert einen erheblichen Zeitaufwand. Es ist daher sinnvoll, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen, damit die Geschäftsführung entlastet wird und sich auf ihre Hauptaufgaben konzentrieren kann.
Datenschutz-Grundverordnung: Bußgelder und Sanktionen gültig ab 25. Mai 2018
Die Vorschriften zu Sanktionen sind in den Artikel 83 und 84 zu finden. Strafrechtliche Sanktionen sollen von den einzelnen Mitgliedsstaaten selber festgelegt werden.
Unabhängig davon, ob sie ihre Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich erbringen:
Unternehmen im Sinne des BDSG
Ein Unternehmen im Sinne des BDSG ist eine einzelne juristische Person, z. B. eine GmbH. Die jeweilige juristische Person bzw. Personengesellschaft wird als eigenständige verantwortliche Stelle angesehen. Auch bei Unternehmensgruppen wird nicht der Konzern als solcher als Unternehmen und damit verantwortliche Stelle angesehen, sondern jede einzelne Konzerngesellschaft für sich. Es gibt kein Konzernprivileg, aber auch keine Konzernhaftung.
Bei Bußgeldern gilt zukünftig der Begriff des Unternehmens i.S.d. Art. 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der weite, funktionale Unternehmensbegriff:
Es wird also nicht mehr am Rechtssubjekt angeknüpft, sondern am Marktverhalten der wirtschaftlichen Einheit insgesamt. Damit kann ein ganzer Konzern als ein Unternehmen behandelt werden. Der gesamte Konzernumsatz bildet dann den für die Berechnung eines Bußgelds maßgeblichen Unternehmensumsatz.
Derzeit sind nach § 43 BDSG Bußgelder von bis zu 300.000 Euro pro Einzelfall möglich. Die strafrechtlichen Sanktionen sind aktuell in § 44 BDSG geregelt.
Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Hier ist der oben genannte Unternehmensbegriff von Bedeutung: Es gilt der Jahresumsatz des gesamten Konzerns, nicht der der einzelnen juristischen Person.
Die Sanktionen sollen von Datenschutzverstößen abhalten und das Bewusstsein dafür schärfen, dass Verstöße gegen die Verordnung zugleich Verletzungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union sind. Gemäß Art 84 DSGVO müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zur Bemessung der Sanktion gibt es einen Katalog mit Kriterien in Art. 83 Abs. 2 (a) bis (k) DSGVO.
Nein, es obliegt gemäß Art. 84 den Mitgliedsstaaten, weitere Strafvorschriften und strafrechtliche Sanktionen einzuführen. Sie müssen lediglich „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. In dem Bereich wird dann nationales Recht gelten.
Des Weiteren enthält die DSGVO eine Öffnungsklausel bezüglich der Frage, ob Bußgelder auch für Behörden oder öffentliche Einrichtungen verhängt werden können. Dies wird vollständig in die Verantwortung der Mitgliedstaaten gelegt, ohne dass die DSGVO einen Rahmen vorgeben würde.
Gemäß Art. 55 ist grundsätzlich jede Aufsichtsbehörde im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig, d.h. in Deutschland sind die deutschen Aufsichtsbehörden zuständig. Es gibt aber noch die federführende Behörde gemäß Art. 56, 60 bei internationalen Datentransfers.
Ein Unternehmen sollte sich professionell datenschutzrechtlich beraten lassen und regelmäßige Compliance-Audits durchführen. Datenbestand, Datenflüsse und Datenverarbeitungsprozesse sollten dokumentiert werden.